Corona Krise

Die Aushebelung des
Epidemiegesetzes

Entschädigung für Unternehmen nach dem Epidemiegesetz 1950

Die Regierung hat mit dem am 16. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Maßnahmengesetz die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Entschädigungsansprüche für Unternehmen ausgehebelt.

Anstatt eine Entschädigung für den Verdienstentgang im Fall von Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 aus dem “Bundesschatz” zu erhalten, sollen die von diesen Maßnahmen betroffenen Unternehmen auf die diversen Unterstützungsmaßnahmen (Kurzarbeit, Härtefallfonds etc.) verwiesen werden. Auf diese besteht aber in der Regel kein Rechtsanspruch bzw. sind sie betraglich limitiert und sehen zahlreiche Anspruchsvoraussetzungen vor.

Es bestehen derzeit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Vorgangsweise des Gesetzgebers und es ist davon auszugehen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit dieser Frage auseinander setzen wird.

Sollte der Verfassungsgerichtshof diese COVID-19 Massnahme kippen, ist ein Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zu leisten, allerdings nur, wenn der Anspruch auch geltend gemacht wurde.

Der Antrag auf Entschädigung muss vom Unternehmen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Eine Vorlage des Antrages finden Sie im angefügten Downloadlink. Ein anwaltlicher Beistand ist dafür noch nicht nötig. Es ist davon auszugehen, dass der Antrag erst einmal abgelehnt wird und dann eingeklagt werden muss.

Achtung:
Der Antrag muss binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behindernden Maßnahme (z. B. Schließung der Betriebsstätte) eingebracht werden.

Christoph Hofstätter, Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Graz über Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz:

Am Beginn des sog. Lockdown, der so gut wie alle Lebensbereiche (besonders stark und langanhaltend auch die Universitäten) betroffen hat, ist der Gesetzgeber in einem zentralen Fall von der bisher nach § 32 Epidemiegesetz bestehenden Entschädigungsregelung abgewichen. Oder er hat es zumindest versucht, indem er das COVID-19-Maßnahmengesetz – als vom Epidemiegesetz abzugrenzende Rechtsgrundlage – geschaffen und darin eine Bestimmung eingefügt hat, die Entschädigungszahlungen an Betriebe für den erlittenen Verdienstentgang ausschließen sollte. Diese Regelung wird gerade vom Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungskonformität geprüft. Sollte sie aufgehoben werden, würden sich schwierige Folgefragen stellen, wer etwa in welchem Umfang nun doch eine Entschädigung beantragen kann. Bei der Prüfung der Verfassungskonformität werden auch die sonstigen Maßnahmen der Bundesregierung zur Unterstützung von Betrieben (z.B. „Härtefall-Fonds“) miteinzubeziehen sein. Eine umfassend entschädigungslose Betriebsschließung wäre wohl ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit, zumal der Staat finanziell in der Lage ist, Ausfälle entsprechend abzufedern.
(Quelle)

Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen das Interview mit der Kanzlei Hämmerle & Hämmerle, die auch gerne für Fragen zur Verfügung steht und Sie dann auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.

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Hier können Sie den entsprechenden Entschädigungsantrag herunterladen. 

Kontakt

Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH
Hauptplatz 111

8786 Rottenmann
Österreich

E-Mail: office@ra-haemmerle.at

Telefon: +43 3614 30188
Fax: +43 3614 30188 18

 

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Wenn Sie die Antragstellung und Klage vergeben wollen, dann können Sie sich an wenden:

 

Wer sein Recht nicht wahret,
gibt es auf.


Ernst Raupach (1784 – 1852), Ernst Benjamin Salomo Raupach, deutscher Dramatiker

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