Gesundheit

Rückmeldungen zu 5G
Niederösterreich

Nachfolgend werden alle Niederösterreichischen Gemeinden und Städte gelistet, die die offene Anfrage zu 5G erhalten haben.

Allentsteig

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Amstetten

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Asparn an der Zaya

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Asperhofen

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Bad Großpertholz

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Bad Vöslau

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Baden bei Wien

Sehr geehrte ………….,

Aus Sicht der Stadtgemeinde Baden kann folgendes zur Frage nach dem Ausbau des 5G Netzes beigesteuert werden.
Die Fernmeldeanlagen (Sendestationen, Handymasten, etc.) werden von der zuständigen Stelle des Bundes genehmigt. Das zugrundeliegende Bundesgesetz wurde vom Nationalrat ohne Mitwirkung der Stadtgemeinde Baden beschlossen. Der Handlungsspielraum der Stadtgemeinde Baden als Baubehörde besteht nur sehr eingeschränkt. Eine Bewilligungspflicht im Sinn der Bauordnung bezieht sich lediglich auf baurechtliche Aspekte wie beispielsweise Ortsbildschutz oder die Standfestigkeit der gesamten Anlage. Generell gilt, dass die Stadtgemeinde Baden bei bereits bewilligten Anlagen im Fall von technischen Umbauten nicht zuständige Behörde ist.
Die Standorte bestehende Mobilfunkanlagen können bei den Betreibern angefragt werden. Auch über die Website www.senderkataster.at des zuständigen Bundesministeriums können Standorte eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Stefan Szirucsek

Dipl.-Ing. Stefan Szirucsek
Bürgermeister Stadtgemeinde Baden
2500 Baden, Hauptplatz 1
Tel.: +43/(0)2252/86800-219
Fax: +43/(0)2252/86800-209
E-Mail: buergermeister@baden.gv.at

Breitenfurt
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Brunn am Gebirge

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Buchbach

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Dürnstein

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Ernstbrunn

Sehr geehrte ………….,

Wir ersuchen Sie höflichst Ihre Informationen bezüglich 5G an die Marktgemeinde Ernstbrunn zu unterlassen!

Danke für Ihr Verständnis verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen!
Der Bürgermeister:
OSekr. Horst GANGL

Furth bei Göttweig
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Gars am Kamp

Sehr geehrte ………….,

Aufgrund Ihrer Anfrage teilt die Marktgemeinde Gars am Kamp folgendes mit:

In letzter Zeit mehren sich Proteste gegen den 5G-Ausbau, besonders in den ländlichen Regionen. Die Gemeinden sollen dem Ausbau von Sendeanlagen für die Ausrollung des 5G-Mobilfunkstandards aus Gesundheitsgründen entgegentreten. Die dabei von Gemeinden verlangten Schritte (Verordnungen betreffend gesundheitliche Auswirkungen) sind gestützt auf Gemeindeordnungen, Bauordnungen oder Raumordnungsgesetze nicht zulässig. Der Bund ist aus kompetenzrechtlicher Sicht für die Bewilligung von Funkanlagen zuständig und führt auch die dafür vorgesehenen Untersuchungen hinsichtlich Gesundheitsgefährdung (Strahlenbelastung, Magnetfelder) durch (§73 TKG).

Die Gemeinde ist, wie alle anderen Verwaltungseinheiten auch, an die Grundprinzipien der Verfassung gebunden und unterliegt daher dem Legalitätsprinzip. Sie hat ihre Vollziehung daher im Rahmen der Gesetze zu besorgen und darf nicht willkürlich agieren (Art 18 B-VG). Inwieweit Antennentragemasten einer Bewilligung der Gemeinde als Baubehörde bedürfen und welche Kriterien sie für die Beurteilung heranziehen muss, ist gesetzlich geregelt. Dabei darf die Gemeinde keine Maßstäbe anwenden, die ihr gar nicht von den Bauordnungen der Länder zugewiesen sind. Eine Heranziehung nicht vorgesehener Prüfparameter etwa für eine baubehördliche Bewilligung ist eine Überschreitung der Kompetenzen und könnte den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, wie zahlreiche Urteile der Höchstgerichte zeigen, erfüllen.

Die Gemeinde darf im Bauverfahren nicht prüfen, ob Emissionen beim Betrieb von 5G-Sendeanlagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden. Sie darf nur die von einem Bauwerk typisch ausgehenden Gefahren prüfen. Beispiele dafür sind etwa Umstürzen oder Eisabwurf. Untersuchungen zu Gesundheitsfragen etc. werden bei allen Anlagen vor Genehmigung durch den Bund durchgeführt. Dieser prüft dabei, ob nach dem Stand von Wissenschaft, Technik und internationalen Vorgaben eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Die Baubehörde (Bürgermeister) darf aus kompetenzrechtlichen Gründen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Elektrosmog nicht beurteilen. Die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Strahlenbelastung ist auch nicht zulässig.

Sie werden daher ersucht, sich bei Fragen zu dieser Thematik an die zuständigen Bundesstellen zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Schartner
(Obersekretär)

Marktgemeinde Gars am Kamp
3571 Gars am Kamp, Hauptplatz 82
Tel.: +43 (0) 2985 / 22 25-12
Fax: +43 (0) 2985 / 22 25-24

Gerasdorf bei Wien

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Grafenegg

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Großrußbach

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Haag

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Hollabrunn

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Horn

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Irnfritz

Sehr geehrte ………….,

Zur Beantwortung Ihrer Fragen darf ich Ihnen einen Artikel übermitteln, der Ihre Fragen sicherlich beantworten wird.

Die Gemeinde kann 5G nicht verbieten
Die Diskussionen um die 5G-freie Gemeinden sind nicht verstummt. Aus der Volksanwaltschaft kommen dazu klare Vorgaben.
In der Volksanwaltschaft erhalten wir seit einiger Zeit vermehrt Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern mit der Bitte um Unterstützung bei der Klarstellung der Fragen der Zuständigkeit zum Ausbau der 5G Mobilfunkanlagen. Aber auch manche Bürgermeister und Gemeindevertreter sind verunsichert, welche Rechte und Pflichten sie in dieser Sache haben. Zum Teil werden sie von der Bevölkerung offensiv aufgefordert den Ausbau von Funkanlagen zu verbieten. Sie werden regelrecht unter Druck gesetzt, dass sie dem Ausbau von Sendeanlagen entgegen treten sollen.
Für die 5G-Bewilligung ist der Bund zuständig
Die Volksanwaltschaft muss daher immer wieder darauf hinweisen, dass die Gemeinde und deren Gemeindevertreter 5G nicht verbieten können. Die Bauordnung der Länder regelt zwar die Errichtung von Bauwerken, nicht jedoch den Betrieb der Sender, die auf diesen Bauwerken angebracht werden. Für die Bewilligung von Funkanlagen ist der Bund zuständig. Das bedeutet ganz konkret, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister keine Handhabe haben was die Inbetriebnahme der Mobilfunkstationen betrifft.
Auch Fragen der Strahlung oder der gesundheitlichen Auswirkungen dieser Sender sind nicht Gegenstand der Baubewilligungsverfahren. Hierzu möchte ich klarstellen, dass Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit in Bezug auf Mobilfunkanlagen von der Bundeskompetenz Fernmeldewesen erfasst sind, siehe § 73 Telekommunikations- gesetz (TKG 2003). Die Gemeinden können und dürfen diese daher nicht prüfen.
Das Telekommunikationsgesetz regelt 5G
Der Betrieb von Mobilfunkstationen ist somit ganz klar im Telekommunikationsgesetz geregelt. Die Erlangung einer Allgemeingenehmigung nach dem TKG 2003 umfasst auch die Befugnis zur Errichtung der erforderlichen Anlagen. Im fernmelderechtlichen Bewilligungsverfahren, also bei der Genehmigung notwendiger Bestandteile eines Mobilfunknetzes wie ortsfeste Funkanlagen, kommt den Nachbarn und Anrainern im Verfahren gemäß §§ 73 ff TKG 2003 keine Parteistellung zu.
Möchte man eine Gesetzesänderung, dann müsste man sich an das Parlament wenden.
-W. AMON

Zum Autor
Werner Amon ist seit 2019 Volksanwalt und betreut als Generalsekretär des Internationalen Ombudsman Institutes (IOI) im Interesse von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit den Ausbau und die Stärkung von Ombudsman-Einrichtungen weltweit. Auf Landesebene prüft Amon die Gemeindeverwaltungen und alle kommunalen Angelegenheiten (Raumordnung, Baurecht, Wohn- und Siedlungswesen, Landes- und Gemeindestraßen) sowie die Friedhofsverwaltung.

Der Bürgermeister
Hermann Gruber

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MARKTGEMEINDE  IRNFRITZ-MESSERN
Bürgermeister
Hermann GRUBER
3754 Irnfritz, Hauptplatz 1
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Tel.: 02986 6228 11
Fax: 02986 6228 19
Mobil: 0664 53 49 578
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Email: pstraka@irnfritz.at
Web: www.irnfritz.at
UID: ATU16228605     DVR 0471232
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Laa an der Thaya

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Laab im Walde
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Ladendorf
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Leiben

Die Gemeinde ist schon länger mit diesem Thema beschäftigt. Die Bedenken der Bevölkerung wurden und werden ernst genommen. Es wird daher auf öffentlichen Gebäuden oder Grundstücken keine Masten geben.

Die Gemeinde und damit ich als Bürgermeisterin, sind bei Mobilfunkmasten, die der Bauordnung unterliegen, als Baubehörde zuständig. Bei der Errichtung eines Sendetragemastes ist eine Baubewilligung erforderlich. Im Zuge des Verfahrens – wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat – sind gesundheitliche Aspekte dabei nicht zu prüfen. Daher sind uns da die Hände gebunden, bzw. ist es unmöglich diese zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Marktgemeinde Leiben
Gerlinde Schwarz
Bürgermeisterin

Maria Enzersdorf

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Markgrafneusiedl

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Melk

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Natschbach-Loipersbach

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Neulengbach

Sehr geehrte ………….,

Der NÖ Gemeindebund
Hat diese Aussendung an alle Gemeinden Versand:
Darin ist genau beschrieben  : „ Kompetenz im Bauverfahren“ Speziell- Gemeindekompetenz  im Zusammenhang mit 5G- Mobilfunk.

Mit Besten grüßen
BGM Franz Wohlmuth

Neumarkt in der Ybbs

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Obersiebenbrunn

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Pressbaum

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Prinzersdorf
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Purkersdorf

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Pöchlarn

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Ramsau in Niederösterreich
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Reichenau an der Rax
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Röhrenbach

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Schrems

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Semmering

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St. Pölten

Geschätzter Herr Molterer!

 Wie ich sehen kann verfügen Sie schon über viele Informationen zu diesem Thema, weswegen gerne auch unsere „städtische“ Sicht beisteuern möchte. Die gesundheitlichen Auswirkungen von neuen Sendefrequenzen beim Mobilfunk kann ich schwer einschätzen. Nachdem ich kein Physiker oder Mediziner bin, maße ich mir hier zurzeit kein Urteil an. Zusätzlich gehen die Meinungen bei Fachleuten auseinander und die Diskussion in der Öffentlichkeit ist oft von gezielt gestreuten Falschinformationen geprägt. Allerdings gibt es beim 5G Ausbau auch noch andere Faktoren und Zuständigkeiten, die ich einschätzen kann.

 Als Bürgermeister ist mir Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger ein Herzensanliegen. Der Handlungsspielraum des Magistrates beim Thema Mobilfunk ist aber sehr eingeschränkt. Die Bewilligungspflicht im Sinne der Bauordnung bezieht sich bei Handymasten lediglich auf baurechtliche Aspekte, wie den Ortsbildschutz oder die Standfestigkeit der ganzen Anlage, jedoch ist die Fernmeldeanlage selbst von der Bundeskompetenz erfasst und wir haben uns an die gültigen Gesetze zu halten. Diese Gesetze werden vom Bund ohne Mitwirkung der Gemeinde erlassen, wie auch der Bund den Ertrag aus dem Verkauf der Frequenzen lukriert. Das gilt im Übrigen auch für die gesetzlichen Grenzwerte der Sendeleistung dieser Anlagen. Wenn ein Mast einmal baurechtlich bewilligt ist, dann wird die Baubehörde auch von einem technischen Umbau nicht weiter informiert.

 Die Handymasten sind uns allen ein Dorn im Auge. Viele von uns wollen auf der anderen Seite ständig und überall erreichbar sein – ohne Handymasten wäre dies nicht möglich. Beim 5G Netz erhält dieses Paradoxon aber einen besonderen Beigeschmack. Auf Grund der Sendefrequenz sinkt die Reichweite der Sender derart, dass im städtischen Bereich der Senderabstand (Raster) unter 100 m sein muss. Die Sender werden zwar klein und unauffällig sein, aber in enormer Zahl auftreten. Auf Bundesebene hat man schon darüber nachgedacht, öffentliche Anlagen (z.B. Straßenbeleuchtung) per Bundesgesetz für die Anbringung der Sender freizugeben. Der Aufbau des 5G-Sendernetzes wird in Wirklichkeit unbezahlbar sein – nicht, weil ein Sender selbst so viel kostet, sondern weil eine Unzahl von Anlagen erforderlich ist, die man jeweils rechtlich und technisch abklären und mit Strom versorgen muss.

 Wahrscheinlich wird es so ähnlich laufen wie beim Breitband-Lichtwellenleiter-Ausbau: Die einschlägige Industrie wird entsprechenden Lobbyismus betreiben, damit sich die öffentliche Hand, also der Steuerzahler, im eigenen Interesse um die 5G-Infrastruktur kümmern sollen, die dann von privaten Unternehmen vermarktet wird. Ich hoffe, dass sich möglichst wenige Politiker an diesem Muster, nämlich Ausgaben mit Steuern zu finanzieren und Gewinne zu privatisieren, beteiligen. Ich möchte Ihre Bedenken keinesfalls vom Tisch wischen oder Sie an eine andere Ebene verweisen, aber ich hoffe ich konnte meine „städtische Sicht“ zu diesem Thema beisteuern.

 Mit meinen besten Grüßen
Mag. Matthias Stadler e.h.
Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten
Magistrat St. Pölten

Staatz

Sehr geehrte ………….,

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben, eingelangt bei der Marktgemeinde Staatz am 23. Marz 2021, wird seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde Staatz wie folgt Stellung genommen:

Zu Frage 1:
Die Gemeinde darf nur die von einem Bauwerk typisch ausgehenden Gefahren prüfen. Beispiele dafür sind etwa Umstürzen oder Eisabwurf. Untersuchungen zu Gesundheitsfragen etc. werden bei allen Anlagen vor Genehmigung durch den Bund durchgeführt. Dieser prüft dabei, ob nach dem Stand von Wissenschaft, Technik und internationalen Vorgaben eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Die Baubehörde (Bürgermeister) darf aus kompetenzrechtlichen Gründen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Elektrosmog nicht beurteilen. Die Bestellung eines Sachverständigen zur Uberprüfung der Strahlenbelastung ist auch nicht zulässig.

Der Bund ist aus kompetenzrechtlicher Sicht für die Bewilligung von Funkanlagen zuständig und führt auch die dafür vorgesehenen Untersuchungen hinsichtlich Gesundheitsgefährdung (Strahlenbelastung, Magnetfelder) durch (§73 TKG).

Zu Frage 2:
Die Marktgemeinde Staatz ist nicht bereit, sich zum Thema “5G freie Gemeinden in Osterreich” zu vernetzen bzw. auszutauschen.

Der Bürgermeister

Daniel Froschl

Stockerau

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Traiskirchen

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Trumau

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Waidhofen an der Ybbs
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Wolkersdorf

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Ybbs an der Donau

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Zwettl

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Zöbern

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Wer sein Recht nicht wahret,
gibt es auf.


Ernst Raupach (1784 – 1852), Ernst Benjamin Salomo Raupach, deutscher Dramatiker

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