Gesundheit
Rückmeldungen zu 5G
Wien
Nachfolgend die Antwort der Stadt Wien auf die offene Anfrage zu 5G.
Wien
Sehr geehrte ………….,
Vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns wenden. Natürlich nehmen wir bei all unseren Projekten Rücksicht auf die Anliegen der Bevölkerung, deren verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte werden von uns nicht angetastet.
Wir haben für das kommende Jahrzehnt in Wien eine Digitalisierungsoffensive gestartet. Ein gut ausgebautes Netz ist Teil einer modernen Stadtentwicklung und ein wichtiger Schritt, damit Wien auch in Zukunft die Digitalisierungshauptstadt Europas ist. Der Ausbau des 5G Netzes macht Wien zu einem besonders attraktiven Wirtschaftsstandort, was nicht nur Arbeitsplätze erhält sondern auch neue schafft.
Während der Planung und Umsetzung wird den gesundheitlichen Aspekten durchgehend die größte Aufmerksamkeit geschenkt. Die Strahlungswerte bleiben auch weiterhin weit unter den internationalen Grenzwerten. Zusätzlich ist sogar eine Senkung der Immissionen zu erwarten, da 5G genauer und zielgerichteter sendet, im Gegensatz zur momentan, in Radien, gleichmäßigen Strahlung der alten Masten. Um die tatsächliche Strahlung zuverlässig beurteilen zu können, hat die Stadt den Auftrag erteilt, gemeinsam mit der Wiener Umweltanwaltschaft, den verantwortlichen Dienststellen des Magistrats und modernsten Forschungseinrichtungen Messmethoden zu entwickeln. Somit ist auch sichergestellt, dass sich die Strahlungen nicht über den Grenzwerten befinden.
Hoffentlich konnten wir Ihre Sorgen ein wenig zerstreuen. Wir können Ihnen versichern, dass das Wohl aller in Wien lebenden Menschen für uns von größter Bedeutung ist.
Wir wünschen Ihnen auch weiterhin alles erdenklich Gute und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Julian Krismer
Team Dr. Michael Ludwig
Bürgermeister der Stadt Wien
Vorsitzender der SPÖ Wien
Tel.: +43 1 535 35 35
https://www.ludwig2020.wien/
Postanschrift:
Löwelstraße 18
1010 Wien
————————————————————————————————–
Sehr geehrte ………….,
die Stadt Wien bedankt sich für Ihr Schreiben betreffend die in Planung und Errichtung befindliche
Funktechnologie 5G. Wir versichern Ihnen, dass wir die Anliegen der Wiener Bevölkerung und
speziell Ihr Anliegen sehr ernst nehmen und dürfen zu der sehr komplexen Themenstellung folgend
Stellung nehmen und über den aktuellen Stand informieren:
Um Ihnen die diversen Fragen beantworten zu können, darf ich Ihnen folgende Information zur
Verfügung stellen:
Die zentralen Anforderungen und Vorgaben, bei Errichtung und Betrieb von Mobilfunknetzen,
werden im Telekommunikationsgesetz TKG geregelt:
- Netzbewilligung/Betriebsgenehmigung
Funkanlagen erfordern eine Bewilligung zum Betrieb. Grundsätzlich umfasst die Erlangung einer
Allgemeingenehmigung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 auch die Befugnis zur
Errichtung der erforderlichen Anlagen im Rahmen des TKG.
Auf Grundlage der Allgemeingenehmigung und in der Praxis meist auch der Innehabung von
Frequenznutzungsrechten erfolgt ein Bewilligungsverfahren zur Inbetriebnahme der
Sendestationen durch das Fernmeldebüro (§§ 74, 81f TKG ). Wobei die Betreiber ihre
Sendestandorte in der Folge der Behörde zu melden haben. [Anm: Seit dem 01.01.2020 ist „das
Fernmeldebüro“ als Fernmeldebehörde erster Instanz eingerichtet. Sein örtlicher Wirkungsbereich
erstreckt sich gem § 113 TKG auf das gesamte Bundesgebiet.]
Eine individuelle Genehmigung jeder einzelnen Sendeanlage erfolgt nicht. Dies ist möglich, da die
Sendebedingungen und Schutzabstände zur Sendeantenne generell definiert sind und ex post
kontrolliert werden, ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen, die generell typengenehmigt sind und nicht
vor der Zulassung individuell überprüft werden. Baurechtliche Genehmigungen (für Fundamente,
Masten usw.) richten sich nicht nach dem TKG, sondern nach sonstigen Vorschriften (v.a. der
Länder). - Schutz der Bevölkerung
Das TKG sieht in § 73 vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen
gewährleistet sein muss. Nähere Bestimmungen, unter welchen Bedingungen dieser Schutz
gewährleistet ist, enthält das TKG nicht unmittelbar. Dies ist eine in der österreichischen
Rechtspraxis regelmäßig verwendete Form der Regelung, um zu vermeiden, dass eine Rechtsnorm
durch regelungsfremde Tatbestände zu zersplittert wird. Damit wird das Gesetz jedoch solange
nicht inhaltlich unbestimmt, unanwendbar und damit verfassungswidrig, solange der unbestimmte
Gesetzesbegriff „Schutz des Lebens und der Gesundheit“ anhand objektiv feststehender Kriterien
eindeutig inhaltlich ausgelegt werden kann. Die nach der Judikatur dabei anzuwendenden
Techniken sind vor allem die Heranziehung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und die aus
solchen Erkenntnissen erfliessenden Normen. Als Norm dient hierbei in Österreich die RL23-1
welche 2017 veröffentlicht wurde und somit den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand
wiedergibt und somit bindend anzuwenden ist. Sie hat im Hochfrequenzbereich die EURatsempfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber den elektromagnetischen Feldern im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz (1999/519/EG), welche die derzeit
gültigen europäischen Referenzwerte enthält, 1:1 übernommen. - Benützung von Sendestandorten/ Masten durch mehrere Netzbetreiber (site sharing)
Das TKG besagt in § 8 u.a., dass Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines
Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes dessen Mitbenutzung durch
Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gestatten müssen, sofern dies technisch,
insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die
Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer darf seine
Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenützers ausüben. Alle Beteiligten
haben das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Ebenso gilt gemäß § 8
auch, dass diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks
grundsätzlich zu dulden ist, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes
nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Nicht anwendbar für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage sind: - Umweltverträglichkeitsprüfung:
diese ist nur bei bestimmten Projekten, bei deren Verwirklichung möglicherweise erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten sind, abzuführen. - Betriebsanlagengenehmigung [Gewerberecht (Ansiedlung eines Gewerbebetriebs)]:
Mit dem Vorliegen einer Netzbewilligung durch das BMVIT entfällt eine individuelle
Betriebsanlagengenehmigung. Darüber hinaus ist das Betrieb von Kommunikationsnetzen vom
Anwendungsbereich der GewO ausgenommen ( 2 Abs 3 TKG). - Einzelgenehmigung zum Betrieb einer Sendeanlage:
mit dem Vorliegen einer Betriebsbewilligung
durch das Fernmeldebüro (§§ 74, 81f TKG) entfällt dies. Die Betreiber müssen Sendestandorte in der
Folge der Behörde melden. [Anm: Seit dem 01.01.2020 ist das Fernmeldebüro als Fernmeldebehörde
erster Instanz eingerichtet. Sein örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich gem. § 113 TKG auf das
gesamte Bundesgebiet.]
Weiterführende Informationen: - Personenschutzgrenzwerte in Österreich:
Für den Personenschutz im Funkbereich ist in Österreich verbindlich die OVE R23-1:2017
anzuwenden. Alle Sendeanlagen in Österreich werden vor Errichtung auf Einhaltung dieser
Personenschutzgrenzwerte überprüft. Dabei wird sichergestellt, dass die Allgemeinbevölkerung nur
Bereiche betreten kann, wo eine Einhaltung dieser Grenzwerte garantiert werden kann.
Abschirmmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. - Zulässigkeit der Immissionen:
Immissionen von elektromagnetischen Feldern stellen keine unzulässigen Immissionen auf
Grundstücke dar. Dazu der OGH unter der Geschäftszahl 7Ob101/07i:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070620_O
GH0002_0070OB00101_07I0000_000 - Bau- und raumordnungsrechtliche Zuständigkeit:
Bauordnungen regulieren nur das Bauwerk, jedoch nicht die Antenne, die auf dem Bauwerk
angebracht werden soll. Eine rechtliche Möglichkeit, dass die Gemeinde die Auswirkungen der von
einer Bundesbehörde zu genehmigenden Funkanlage prüft, ist nicht erkennbar.
Ergänzend wird auch auf den Newsletter des OÖ Gemeindebundes zum Thema Kompetenzen der
Gemeinde verwiesen: http://www.ooegemeindebund.at/system/web/newsletter.aspx
Daraus zitiert:
„1. Bau- und raumordnungsrechtliche Zuständigkeit
Der Gemeinde als Bau- und Raumordnungsbehörde kommen hinsichtlich
Telekommunikationsanlagen iZm Mobilfunkinfrastruktur nur sehr eingeschränkte Kompetenzen zu.
Sie finden dazu eine Vielzahl von Auskünften der Aufsichtsbehörde zu konkreten Einzelfragen im
Gemnet https://gemnet.ooe.intra.gv.at/gemnet/ – Suchwort: “Mobilfunk”). Zu beachten ist dabei
auch die eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn im allenfalls durchzuführenden
Bewilligungsverfahren (vgl. Informationsschreiben zur Rechtsstellung von Nachbarn in
baubehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend Antennenanlagen” unter dem Link
https://gemnet.ooe.intra.gv.at/intranet/22136.htm).
Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der österreichischen Verfassungsrechtslage
Emissionen bzw. befürchtete Gesundheitsgefährdungen, die von „Handymasten“ ausgehen,
mangels Zuständigkeit von der Gemeinde von vornherein nicht geprüft werden können. Unter dem
Titel „Baurecht“ kommt eine Landeskompetenz vielmehr nur hinsichtlich anderer, bau- oder
raumordnungsrechtliche Belange berührender Gesichtspunkte (wie Statik oder Schutz des Orts- und
Landschaftsbildes) in Betracht (vgl. dazu den Ausschussbericht zu § 30a Oö. ROG 1994, abgedruckt
bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 7. Auflage, Seiten 777 ff). Die Gemeinde als Behörde kann das
Thema “Strahlenschutz” daher weder im Rahmen des Baurechts noch im Rahmen des
Raumordnungsrechts prüfen bzw. regeln.“
KEINE rechtliche Relevanz entfalten “Gutachten”, die seitens der Landessanitätsdirektion Salzburg
auf Basis der sogenannten „EUROPAEM“ erstellt werden. Der ausführende Beamte der
Landessanitätsdirektion Salzburg ist seit vielen Jahren damit befasst, laufend immer niedrigere
“Vorsorgewerte” für Funk zu kreieren, unter anderem das “Salzburger Milliwatt” und eben die
EUROPAEM-Guideline, die er als korrespondierender Autor sowie mit anderen Mitgliedern des
privaten Vereins “Europäische Akademie für Umweltmedizin e.V.” (ausschließlich bekannte und
international vernetzte Mobilfunkkritiker; https://europaem.eu/de/) erstellt hat.
Die EUROPAEM selbst befindet sich in direktem Widerspruch zu der Stellungnahme der
Weltgesundheitsorganisation WHO.
Die WHO hält fest, dass EHS keine medizinische Diagnose ist. Es gibt keine klaren Diagnosekriterien
und keine wissenschaftliche Basis, die EHS-Symptome mit EMF-Exposition in Verbindung bringt.
Sowohl die Existenz von EHS als Krankheit wie auch eine Kausalität mit elektromagnetischen Feldern
wird klar verneint (https://www.who.int/peh-emf/publications/facts/ehs_fs_296_german.pdf).
Sogar selbstdiagnostizierte Betroffene können in Laborversuchen nicht herausfinden, ob sie
befeldet werden oder nicht.
Forum Mobilkommunikation (FMK):
https://www.fmk.at/
FMK 5G-Faktencheck
https://www.fmk.at/mobilfunktechnik/5g—die-zukunftstechnologie/5g-faktencheck/
FMK 5G-Informations-Portal:
https://5ginfo.at/
Sachlich, faktenbasiert und ungeschminkt / Alles zu Technik, Wissenschaft, Netzausbau und
Grenzwerten / Plus: Fake-Facts enttarnt
5G Faktencheck des BMLRT
https://www.bmlrt.gv.at/telekommunikation-post/telekommunikation/wissenschaftlicher-beiratfunk/5g-faktencheck.html
Ergänzend seien noch folgende Punkte angemerkt:
die EU-Kommission hat zu 5G diverse Stellungnahmen abgegeben:
https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/faq/5g-faq
http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-8-2019-001526-ASW_EN.html
eine Vielzahl nationale und internationale Gremien haben Einschätzung zu 5G veröffentlicht.
Eine Zusammenstellung finden Sie hier: https://5ginfo.at/wissenschaft/
Informationen der WHO zu 5G: https://www.who.int/news-room/q-a-detail/5g-mobile-networksand-healthWir hoffen mit diesen Informationen dienlich gewesen zu sein und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,technischer Koordinator
„Flächendeckende
Hochleistungsinfrastruktur für den 5G
Ausbau, IoT Anwendungen etc.“
Ing. Dipl.-Ing. (FH) Harald Bekehrti
(elektronisch gefertigt)
Alle Angaben in dieser Website sind ohne Gewähr, und sind sowohl für Bewegung2020 als auch für die Betreiber der Website als unverbindlich zu betrachten; das Gleiche gilt auch für andere Dritte, die von der Website aus über Links angewählt werden.