Hilfe bei Testung
Vorgehensweise bei behördlicher Anordnung
zur Testung
1. Wenn Sie für sich oder Ihr Kind bereits einen Termin zur Testung haben, bekommen sie den Testort mitgeteilt, meistens über das rote Kreuz Österreich.
Sie müssen sich die E-mail-Adressevom roten Kreuz oder von der zuständigen Teststelle besorgen, diese findet man im Internet. Auf der Aufforderung zum Test steht eine Identifikationsnummer, diese muss im Schreiben angegeben werden – (sowie der Name des Kindes).
2. Dorthin schicken sie eine E-mail, in welcher Sie den Testtermin absagen!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit sage ich den Termin zur Testung für (Name, Identifikationsnummer) mit folgender Begründung ab!
Für eine Zwangstestung besteht keine gesetzliche Grundlage.
Für eine ärztliche Heilbehandlung, darunter zählt auch die Diagnoseerstellung, bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person oder der/des Obsorgeberechtigten.
Ich gebe meine Einwilligung NICHT, auch wenn die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, stellt eine solche eigenmächtige Heilbehandlung ein gerichtlich strafbares Delikt dar (§ 110 StGB).
Sollte ich oder mein Kind durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Testung genötigt werden, wird dadurch der Straftatbestand des § 105 StGB verwirklicht.
In diesem Fall werde ich einen Strafantrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
3. Parallel zu dem E-Mail an die Teststelle legen Sie bitte umgehend Widerspruch zu Ihrem Bescheid ein! Senden Sie diesen per Einschreiben mit Rückschein an die zuständige BH und ebenfalls per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter!
Verlangen Sie unbedingt schriftliche Antwort auf Ihren Widerspruch! Es ist in gleich gelagerten Fällen schon vorgekommen, dass Sachbearbeiter per Telefon Auskunft geben.
Jegliche Kommunikation sollte schriftlich erfolgen, damit sie in weiterer Folge auch nachweisbar ist!
4. Wenn Sie unser Musterschreiben verwenden, füllen Sie bitte alle rot markierten Felder mit Ihren persönlichen Daten aus.
Sollten Sie einen Termin zur Testung OHNE behördlichen Bescheid bekommen, dann verlangen Sie ausdrücklich einen Bescheid über die Anordnung zum Test von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde!
NUR GEGEN BESCHEIDE SIND RECHTSMITTEL ZULÄSSSIG!
Arbeitgeber + Tests
Darf der Arbeitgeber Corona-Tests anordnen?
Die Frage lässt sich klar beantworten: Nein.
Privatunternehmen dürfen ihre Beschäftigten nicht zwingen, einen Corona-Test zu machen. Das gilt unabhängig davon, wo diese ihren Urlaub verbracht haben. Der Arbeitgeber darf auch den Urlaub in bestimmten Regionen nicht verbieten, selbst wenn es sich dabei um so genannte Risikogebiete handelt.
Zwar dürfen die Gesundheitsbehörden wohl verpflichtende Tests für Rückkehrer aus bestimmten Regionen anordnen. Aber auch wenn ein Arbeitnehmer bereits getestet worden ist, kann der Chef nicht verlangen, dass ihm das Ergebnis mitgeteilt wird. Bei solchen Testergebnissen handelt es sich um sensible private Gesundheitsdaten, die ein Arbeitnehmer nicht herausgeben muss.
Natürlich spricht viel dafür, sich testen zu lassen, wenn man aus einem Risikogebiet zurückkehrt – schon im Interesse der anderen Kollegen im Betrieb. Aber es bleibt eine freiwillige Sache, niemand kann dazu gezwungen werden. Dies gilt übrigens auch für mögliche Fiebertests am Werkstor. Auch hier handelt es sich um sensible Gesundheitsdaten, die der Arbeitgeber nicht zwangsweise erheben darf. Im Übrigen wären Corona-Tests für die Belegschaft und Fiebermessungen auch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das heißt, sie könnten ohnehin nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.
Quelle: RA Dr. Brunner
Weitere Hilfreiche Informationen
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SIE KÖNNEN NEIN ZUR ASYMPTOMATISCHEN TESTUNG SAGEN!
Quelle:
Plattform respekt
www.respekt.plus
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Massentestung
Rechtsanwälte
für Grundrechte
Quelle:
Rechtsanwälte für Grundrechte
https://www.afa-zone.at
Weitere Informationen:
Wochenblick
Rechtsstaat wieder herstellen:
Anwälte helfen gegen Corona-Willkür

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