Kindeswohl 

gefährdet

Was können Sie tun?

Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) hat bekanntlich vor einigen Wochen den Impfstoff von BioNtech/Pfizer auch für Kinder ab 12 Jahren (bedingt) zugelassen. Dies bedeutet aber keinesfalls automatisch, dass es auch sinnvoll und medizinisch vertretbar ist, diesen Impfstoff bei Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren auch tatsächlich flächendeckend einzusetzen, denn nach der derzeitigen Evidenzlage ist genau das Gegenteil der Fall.
Angesichts der Tatsache, dass unsere Nachfolgegenerationen schon jetzt massiv unter den bisherigen COVID-19-Maßnahmen psychisch wie physisch leiden, ist es höchste Zeit, gerade jetzt angesichts der gegenwärtig in Österreich priorisierten Kinderimpfung und den damit drohenden irreversiblen Schäden Rückgrat im Sinne des Kindeswohls zu zeigen und für die Kinder und Jugendlichen aufzustehen.

Die rote Linie ist schon längst überschritten!

In Art 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ist das “Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip” verankert. Es ist als verbindlicher Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung zu verstehen. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss somit das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(siehe:
www.kinderrechte.gv.at)

Um den Kindern und Jugendlichen endlich zu ihrem Kindeswohl zu verhelfen, möchten wir auf folgende rechtliche Möglichkeit hinweisen: 

Ausgangsbasis ist § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (kurz: B-KJHG). Er sieht eine unverzügliche schriftliche Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (= Jugendamt) vor, wenn sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden kann.

Die einschlägigen Landesgesetze ermöglichen diesen Schritt auch “Dritten”, also jedem, der einen begründeten Verdacht hat, dass das Wohl von Kindern oder Jugendlichen erheblich gefährdet ist. Minderjährige mit Wohnsitz in den Bundesländern Kärnten, Salzburg oder Tirol haben die Möglichkeit, auch selbst eine Gefährdungsmeldung an die Behörde zu erstatten.

Üblicherweise verbindet man mit dieser Meldung den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung aufgrund häuslicher Gewalt, aber § 37 B-KJHG ermöglicht laut Gesetzeswortlaut auch eine Mitteilung, wenn das Wohl von Kindern oder Jugendlichen “in anderer Weise erheblich gefährdet” ist oder es bereits zu einer Misshandlung oder einem Quälen kommt oder gekommen ist. Aktuell geben aber auch die aktuellen Covid-Maßnahmen Testpflicht und Impfmöglichkeit Anlass, diese rechtliche Möglichkeit zu nützen.

Mit der Gefährdungsmeldung gemäß § 37 B-KJHG werden die Jugendämter auch selbst anzeigepflichtig, da ihnen als Behörde mit der Gefährdungsmeldung der Verdacht einer Straftat bekannt wird (§§ 83 ff und § 105 StGB), die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, weshalb sie gemäß § 78 Abs 1 und 3 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet sind. 

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen in der Gefährdungsmeldung gemäß § 37 B-KJHG die Behörden auf § 78 Abs 1 und 3 StPO sowie auf die Konsequenzen bei Missachtung dessen, nämlich dass darin ein Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB liegt, hinzuweisen.

Der Faktor Zeit

Sollte im Herbst tatsächlich eine Impfpflicht durch die Hintertür auf die Schüler zukommen, ist die JETZT geleistete Vorarbeit umso wertvoller.

Der klare Vorteil

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung ist das Jugendamt unmittelbar, das heißt sofort dazu verpflichtet, dem aufgrund der (fortgesetzten) Maßnahmen begründeten Verdacht der Kindeswohlgefährdung nachzugehen, weil Gefahr in Verzug herrscht. Darüber hinaus ist es möglich, diese Mitteilung kostenlos und ohne Rechtsanwalt zu erstatten. 

Ziel

Das Ziel jeder Gefährdungsmeldung ist, dass durch eine gehäufte Einbringung derartiger Eingaben die gegen das Kindewohl gerichteten COVID-19-Maßnahmen generell aufgehoben werden, um unseren Kindern wieder ihr unbeschwertes Leben samt ihrem so wertvollen Entwicklungspotential zurück zu geben. 

Den Rechtsanwälten für Grundrechte ist dieses dringende Anliegen der Gesellschaft bekannt. Daher haben wir nun einen entsprechenden Schriftsatz in Bearbeitung, der demnächst auch als Muster auf der AfA-Webseite zum Download bereitstehen wird.

Was können Sie tun?

Je nachdem wer eine Gefährdungsmeldung erstatten möchte, kann niederschreiben, welche Auswirkungen die Maßnahmen.

  • auf dich als Kind/Jugendlichen (nur mit Wohnsitz in den Bundesländern Kärnten, Salzburg oder Tirol möglich!)
  • auf Ihr Kind/Ihren Jugendlichen
  • ein konkretes Kind/einen konkreten Jugendlichen oder
  • im Allgemeinen auf Kinder/Jugendliche

haben, indem folgende Fragen so gut wie möglich beantwortet werden:

  • Was ist passiert? Wann? Wo? Wie oft?
  • Was sagt das Kind bzw. der/die Jugendliche dazu?
  • Was sagen die Eltern/Obsorgeberechtigten dazu?
  • Worin sehen Sie die Gefährdung des Kindeswohls?

All jene Leser und Leserinnen, die sofort und eigenständig eine Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Jugendhilfe (= Jugendamt) erstatten möchten, stellen wir bereits jetzt ein einschlägiges Meldeformular in unserem Downloadbereich zur Verfügung.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Quelle: afa-zone

Kremsmünster, am 20.06.2021        

Mag. Angelika Zwicklhuber, MA – Juristin, Schwerpunkt Kinderrechte
Mag. Alexander Todor-Kostic, L.L.M. – Rechtsanwalt in Kanzlei Todor-Kostic
Dr. Alexander Gaischin, Klinischer und Gesundheitspsychologe, Rechtspsychologe, Jurist
Dr. Karin Ebner, Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte

 

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