Mögliche Wege
Viele Familien, die sich für einen freien selbstbestimmten Bildungsweg entschieden haben, sind seit Anfang des Schuljahres September 2022 mit der Situation konfrontiert, stetig Behördenschreiben zu erhalten. Und das obwohl in Österreich KEINE Schulpflicht sondern Bildungspflicht besteht. Es sind Familien, denen das Wohl ihrer Jungen am Herzen liegt und die sich für eine individuelle Potenzialentfaltung stark machen.
Gesetzliche Grundlagen
- EMRK Europäische Menschenrechtskonvention:
Art. 2 des 1. ZPEMRK (Recht auf Bildung) - GRC Charta europäischer Grundrechte: Art. 14 (Recht auf Bildung)
- Staatsgrundgesetz Art. 17 (Grundlagen häuslicher Unterricht)
- Schulpflichtgesetz (insb. §§ 5, 11, 24, 27 SchPflG)
- Schulunterrichtsgesetz (SchUG) – Frage Anwendbarkeit
(siehe § 1 SchUG – Geltungsbereich)! - Externistenprüfungsverordnung – Frage Anwendbarkeit (siehe § 1 SchUG)!
Staatsgrundgesetz / Artikel 17 – Auszug
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Grobdarstellung des öffentlichen Pflichtschulsystems
Öffentliches Pflichschulsystem
- Öffentliche Schulen (Volksschulen, Mittelschulen,
AHS-Unterstufen) - Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Darüber hinaus kann die Bildungspflicht auch wie folgt erfüllt werden.
- Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht
- Häuslicher Unterricht
Bei diesen Varianten muss am Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung abgelegt werden, außerdem muss der häusliche Unterricht bzw. der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das kommende Schuljahr bei der Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes fristgerecht (Ende des laufenden Unterrichtsjahres) angezeigt werden.
Thema Externistenprüfung
Die Externistenprüfungsverordnung wurde während des laufenden Schuljahres 2021/22 mehrfach geändert und auch das Schulpflichtgesetz wurde mit 01.05.2022 novelliert.
Das bedeutete für viele Familien, deren Buben und Mädchen im häuslichen Unterricht waren, dass dies eine gravierende Rechtsunsicherheit bzw. massive Verschlechterung im Vergleich zu den ursprünglich angenommenen Bedingungen bei der Anzeige des häuslichen Unterrichts ausgesetzt darstellt.
Übersicht gesetzlicher Bestimmungen betreffend Ungleichbehandlung von jungen Menschen im häuslichen Unterricht im Vergleich zum Schulwesen
IST Situation vs. Parlaments-Publikation “Unsere Grundrechte”
Unter den gegebenen Umständen sind einige Vereine und Forschungsprojekte entstanden, die alternative Gleichwertigkeitsdarstellungen zur Externistenprüfung für junge Projektteilnehmer ermöglichen. Diese wurden in intensiven Vorbereitungen mit pädagogisch kompetenter Begleitung und in Anlehnung an die Lehrplaninhalte des öffentlichen Schulsystems erstellt.
Die Ergebnisse daraus wurden den Bildungsdirektionen als entsprechender Abschluss des häuslichen Unterrichtsjahres vorgelegt und dies obwohl Forschungsergebnisse in der laufenden Forschung nicht öffentlich publiziert werden müssen.
Bis heute werden diese Formen der Forschung und Lernerfolgsdarstellung von den Bildungsbehörden ignoriert bzw. nicht anerkannt und durch die massiven Eingriffe (Strafbescheide bis Drohung Obsorgeentzug) auch die Forschung und somit deren Forschungsergebnisse gestört.
Es stellt sich also die Frage: Warum werden jene Menschen die sich in Vereinen zusammenwirken, um in Forschungsprojekten als Projektteilnehmer an Lern- und Forschungsprojekten teil zu nehmen bestraft?
Liest man nun rechts im Text der Paralamentspublikation steht jedoch ausdrücklich geschrieben, dass man genau das darf:
Auszug:
Wir dürfen auch forschen. Das heißt, dass wir frei darüber entscheiden können, worüber wir forschen und welche Fragen wir wie behandeln. Die Ergebnisse unserer Forschung dürfen wir dann auch publizieren oder unsere Forschung anderen durch Lehre vermitteln. Dabei sind wir vor Fremdbestimmung geschützt, ob vom Staat, der Kirche oder anderen gesellschaftlichen Gruppen. Der Staat darf uns also nicht bestrafen, weil er unsere Forschung nicht gut findet oder er zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Erstens können wir selbst eine private Schule gründen und zweitens können Kinder in Österreich auch zu Hause unterrichtet werden. Dann müssen sie aber jedes Jahr nachweisen, was sie gelernt haben.
Auch der Nachweis des Gelernten ist im Rahmen dieser Forschungsprojekte gegeben.
Aus dieser Krise ergeben sich neue Möglichkeiten der Weiterentwicklung für die österreichische Bildungslandschaft die zum Wohle aller beitragen.
Gesamtauszug Seite 32:
GRUND- UND FREIHEITSRECHTE IN ÖSTERREICH
Wir dürfen auch forschen. Das heißt, dass wir frei darüber entscheiden können, worüber wir forschen und welche Fragen wir wie behandeln. Die Ergebnisse unserer Forschung dürfen wir dann auch publizieren oder unsere Forschung anderen durch Lehre vermitteln. Dabei sind wir vor Fremdbestimmung geschützt, ob vom Staat, der Kirche oder anderen gesellschaftlichen Gruppen. Der Staat darf uns also nicht bestrafen, weil er unsere Forschung nicht gut findet oder er zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Wir haben ein Recht auf Bildung. Deshalb ist in Österreich grundsätzlich der Staat für unsere Bildung verantwortlich. Er muss Schulen einrichten und darauf schauen, dass dort qualitätsvoll unterrichtet wird. Außerdem muss er dafür sorgen, dass alle die öffentlichen Schulen besuchen können, und darf z. B. nicht nur Mädchen oder nur Buben in die Schule lassen. Dadurch sollen alle die gleiche Chance auf Bildung haben. Der Staat hat dabei die Rechte der Eltern zu achten. Eltern dürfen ihre Kinder nämlich so erziehen, wie sie es aus ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugung für richtig halten. Neben den staatlichen Schulen gibt es noch zwei weitere Möglichkeiten für Bildung: Erstens können wir selbst eine private Schule gründen und zweitens können Kinder in Österreich auch zu Hause unterrichtet werden. Dann müssen sie aber jedes Jahr nachweisen, was sie gelernt haben.
Quelle downloaden: Grundrechte_14122020_BF
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