Bildung
Fragen zum Häuslichen Unterricht
1. Warum soll ich mein Kind zuhause unterrichten?
Für das Homeschooling sprechen eindeutig viele didaktische Gründe. Bildungsexperten stimmen darin überein, dass Kinder am besten in einer entspannten Atmosphäre, in kleinen Gruppen und betreut von einer vertrauten Person lernen. Es ist offensichtlich, dass dies in einer Schule mit größeren Klassen nur sehr schwer zu erreichen ist. Der Leistungsdruck – teilweise schon in der Volksschule – und eine unruhige, laute Umgebung führen dazu, dass auch eine hervorragende Lehrkraft mit den lernwilligen Kindern nur geringe Fortschritte erzielt. Durch die großen, inhomogenen Gruppen ist es natürlich unmöglich, auf die individuellen Bedürfnisse einzugehen. Die Schwächeren sind über-, die Stärkeren unterfordert – und alle frustriert. Beim Homeschooling werden Familien gestärkt und Beziehungen darin vertieft. Leider zeigt die Realität der öffentlichen Schulen, dass hier oft das Gegenteil stattfindet: schon alleine durch die stundenlange Abwesenheit können Familien regelrecht zerrissen werden. Zusätzlich zeigt sich recht schnell ein negativer Sozialisierungseffekt: Kinder identifizieren sich zunehmend mit Gleichaltrigen und distanzieren sich von Eltern und Geschwistern. Nicht zuletzt spricht für das Homeschooling der sehr große Erfolg, welcher unübersehbar und in der internationalen Homeschooling-Bewegung bestens dokumentiert ist.
2. Was sind die gesetzlichen Grundlagen ?
In Österreich gibt es die gesetzlich geregelte Möglichkeit, die Unterrichtspflicht des Kindes während seiner Pflichtschulzeit durch den sogenannten “häuslichen Unterricht” zu erfüllen. Die gesetzliche Grundlage dazu liefert das Schulpflichtgesetz. Um allen Eltern auch die rechtlichen Grundlagen für den häuslichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, sind nachfolgend die wichtigsten Absätze daraus angeführt:
SchPflG § 11 “(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
3. Wie zeige ich den Hausunterricht an?
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsregion jeweils zum Ende des vorangegangenen Unterrichtsjahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Gegen die Entscheidung der Bildungsdirektion kann Berufung erhoben werden (Achtung: Frist 5 Tage!).
4. Wie funktioniert das mit der Überprüfung der Leistung ?
Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichts ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung (= Externistenprüfung) an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen. (Bedeutet, das Kind muss die Klasse in der Schule wiederholen) Gegen die Entscheidung der Bildungsdirektion ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
5. Wie oft darf ein Kind zu einer Externistenprüfung antreten?
Aus der Verordnung über die Externistenprüfungen:
“§ 16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. … (2) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen. § 5 (8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gem. § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.” Das bedeutet, dass Kinder dreimal zur selben Externistenprüfung antreten dürfen. Dies wird jedoch nicht von jeder Externistenprüfungskommission so gehandhabt.
6. Wie meldet man sein Kind zum häuslichen Unterricht ab?
Die Abmeldung erfolgt durch ein Online-Formular. Darin zeigt man an (es handelt sich nicht um ein Ansuchen), dass das Kind seine Schulpflicht durch häuslichen Unterricht erfüllen wird. Man verweist darauf auf § 11, Absatz 2-4 SchPflG. Neben den üblichen Daten und Urkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaft, Meldebescheinigung) bedarf es der Vorlage eines pädagogischen Konzepts sowie weiteren Informationen darüber, wer das Kind maßgeblich häuslich unterrichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes grundsätzlich Formulare auf ihrer Homepage zur Verfügung stellt, welchen alle Details entnommen werden können.
7. Warum muss man trotzdem an der Schuleinschreibung teilnehmen?
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schuleinschreibung. Jedes Kind, das im häuslichen Unterricht seine Unterrichtspflicht erfüllt, muss anfangs bei der Schuleinschreibung (meist im Februar vor Schulanfang) in seiner Sprengelschule eingeschrieben werden. Dort aber kann man schon beim Einschreibungsgespräch ankündigen, dass das Kind zu Hause (oder in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) unterrichtet werden soll. Die Einschreibung ist auch notwendig, um alle Schulbücher kostenlos zur Verfügung gestellt zu bekommen. Man kann diese dann zu Schulbeginn von der Sprengelschule holen.
8. Wie sieht so eine Externistenprüfung aus?
Die Externistenprüfung besteht
a) aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
b) aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit
d) aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
§ 7. (1) Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung zu umfassen. (3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
9. An welche Schulen kann man sich für die Prüfung wenden?
Die jeweilige Bildungsdirektion wird per Bescheid mitteilen, welche Prüfungsschule für das Kind entsprechend dem Schulsprengel zuständig ist.