Bildung

FAQ 1.0

Externistenprüfung (EP), häuslicher Unterricht (HU) und Freilernen

Diese Zusammenfassung erhebt weder Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, noch wird dafür eine Gewährleistung oder Haftung, gleich welcher Art, übernommen. Es liegt in der Eigenverantwortung jedes Menschen, die Inhalte zu prüfen oder ungeprüft zu übernehmen.

FAQ 1.0:

Externistenprüfung (EP), häuslicher Unterricht (HU) und Freilernen

Vorbemerkung:
Die Bestimmungen des § 11 Schulpflichtgesetz haben sich im Schuljahr 2021/22 geändert (Änderungen treten in Kraft ab 01.05.2022 – siehe Anhang zu diesem Dokument). Daher ist zu erwarten, dass Behörden bzw. Schulen unterschiedliche Informationen und Auslegungen der neuen Gesetzestexte an die Eltern weitergeben werden.

1. Wie funktioniert die Anzeige zum häuslichen Unterricht, was muss ich beachten?

Der HU muss noch VOR Ende des vorangegangenen Unterrichtsjahres  bei der Bildungsdirektion (BD) des jeweiligen Bundeslandes angezeigt werden. Das positive Jahreszeugnis des Kindes ist nachzureichen.

Es gibt dafür keine einheitlichen Formulare, bitte direkt mit der BD in Kontakt treten und in Erfahrung bringen, in welcher Form und unter welchen Beilagen die Anzeige des häuslichen Unterrichts einzubringen ist. Empfohlen wird, die Anzeige mit den notwendigen Angaben selbst zu formulieren (Musterschreiben mit Textbausteinen kann HIER abgerufen werden), da die aktuellen Formulare der Bildungsdirektion Bestimmungen enthalten, deren Zustimmung gesetzlich nicht gefordert ist.

Der häusliche Unterricht ist als Grundrecht in Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes verankert. Die Erteilung des häuslichen Unterrichts darf daher keinen Beschränkungen unterworfen werden. Vorgaben über die Ausbildung der Person, die das schulpflichtige Kind unterrichtet, wären demnach nicht zulässig. Somit darf jeder das Kind unterrichten.

Vgl. § 11 SchPflG (Änderungen ab Mai 2022) – siehe HIER (Schulpflichtgesetz_1985_Paragraph11_ab_Mai_2022 (1)

Der HU wird entweder zur Kenntnis genommen oder per Bescheid der BD untersagt. Eine Bescheidbeschwerde gegen eine allfällige Untersagung muss binnen 5 Tagen eingebracht werden! Vgl. § 27 (2) SchPflG

2. Welche Alternativen zur EP gibt es bzw. werden diese Alternativen von den Behörden anerkannt?

Der Gesetzgeber schreibt aus aktueller Sicht die Externistenprüfung am Ende des Jahres in einer Prüfungsschule vor.

Es gibt mittlerweile unterschiedliche Modelle, um die „Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts“ dar zu stellen. Unter diesem LINK (alternative Gleichwertigkeitsdarstellungen) findet sich eine Übersicht der uns derzeit bekannten Möglichkeiten einen alternativen Weg zu gehen. Eine offizielle Anerkennung dieser Modelle ist derzeit nicht gegeben, kann jedoch in der Auseinandersetzung mit der Bildungsbehörde eine Basis darstellen, um die Gleichwertigkeit zu belegen.

3. Wie bereite ich mein Kind bestmöglich auf die EP vor? Pädagogisch sowie mental?

Die Stammschule deines Kindes stellt dir die jeweiligen Fachbücher zur Verfügung und ihr könnt daraus nach Wunsch die pädagogischen Inhalte wählen und danach lernen. Die Schulbücher sind auf Basis der geltenden öffentlichen Lehrpläne konzipiert und erfüllen somit die Grundlagenanforderung des jeweiligen Schuljahrs. Des Weiteren gibt es mittlerweile viele Möglichkeiten, auch online diverse Kurse und Lernmodelle zu besuchen bzw. sich über Plattformen und Initiativen beim Lernen zu Hause unterstützen zu lassen.

Eine Übersicht verschiedenster Unterstützungsangebot findest du hier:

sWie du dein Kind bestmöglich mental auf die Prüfung vorbereitest, kann natürlich nicht pauschal beantwortet werden.

Sicherlich kannst du dein Kind stärken, indem du der EP keinen angstmachenden Charakter verleihst, spielerisch, natürlich und kindgerecht damit umgehst indem ihr zum Beispiel zu Hause „Rollenspiele“ macht, dein Kind Referate vor anderen vorträgt und natürlich auch grundlegend die Stärkung des Selbstbewusstseins des Kindes einen wesentlichen Teil eures familiären Zusammenlebens darstellt.

4. Wie läuft eine EP ab, was erwartet uns?

Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass in allen Hauptfächern (Schularbeitenfächer) eine schriftliche Klausurarbeit sowie eine mündliche Prüfung durch zu führen ist, sofern die Schüler der jeweiligen Schulstufe geprüft werden. Für die Volksschule gelten andere Bestimmungen als für die Neuen Mittelschulen.

Alle übrigen Unterrichtsgegenstände werden mündlich geprüft. Werkerziehung sowie Sport werden erst in der 8. Schulstufe geprüft.

Vgl. Exernistenprüfungsverordnung
Für das Schuljahr 2021/2022 ist mit Stand 14.03.2022 unklar wie und wo die Externistenprüfungen seitens der Bildungsdirektion organisiert und abgehalten werden. In diesem Zusammenhang kann es Sinn machen die Bildungsdirektion pro-aktiv anzuschreiben und auf die Säumigkeit hinzuweisen. In diesem Zusammenhang können auch Fragen an die Bildungsdirektion gerichtet werden wie, wann und durch wen die Externistenprüfungen erfolgen. Textbausteine für ein diesbezügliches Musterschreiben samt Fragenkatalog können unter folgendem LINK (Musterschreiben_Textbausteine samt Fragen zur EP an BD) abgerufen werden.

5. Was passiert, wenn mein Kind die EP nicht schafft? Gibt es die Möglichkeit, diese zu wiederholen?
Muss mein Kind dann zurück in die Schule?

Auszug aus der Externistenprüfungsverordnung
16. (1) Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termins sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, dass er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.

Es wird mit der konsequenten Durchsetzung des Rechts auf Wiederholung der EP mit aller Wahrscheinlichkeit zu Auseinandersetzungen mit der Bildungsbehörde kommen – vor allem hinsichtlich der Uneinbringbarkeit eines positiven EP-Zeugnisses zur fristgerechten Anzeige des häuslichen Unterrichts. Die Anzeige zum häuslichen Unterricht sollte jedenfalls vor dem Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres erfolgen,  und die Nachreichung der Gleichwertigkeitsfeststellung (zB Externistenprüfungszeugnis oder eines alternativen Nachweises – siehe Frage 2 oben) in der Anzeige angekündigt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Leistungsbeurteilung binnen 5 Tagen bei der Bildungsdirektion zu beeinspruchen. Dieser Einspruch sollte jedenfalls schriftlich erfolgen.

Der Gesetzgeber legt fest, dass bei Nichtbestehen der EP die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben ist und somit das Kind die jeweilige Schulstufe an einer öffentlichen Schule bzw. einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht wiederholen muss.

6. Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn mein Kind nicht zur Externistenprüfung antritt?

Laut Gesetz muss das Kind, wenn es kein positives Externistenprüfugszeugnis nachweisen kann, die Schulstufe in einer öffentlichen Schule bzw. einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht wiederholen.

Auszug aus dem Schulpflichtgesetz, §11 (4) idF vom 01.05.2022
(4)
Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres  beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein  Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

 

7. Darf mein Kind in die nächste Schulstufe aufsteigen, wenn wir keine EP machen?

Die aktuell geltenden Gesetze sehen vor, dass Kinder, sofern sie die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts durch eine positiv absolvierte EP nicht darstellen, die vorangegangene Schulstufe an einer öffentlichen Schule bzw. mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule wiederholen müssen.

8. Kann ich überhaupt häuslichen Unterricht anzeigen, wenn wir kein EP-Zeugnis haben?

Ein positives Schulzeugnis bzw. auch EP-Zeugnis stellt eine notwendige Grundlage zur Anzeige des häuslichen Unterrichts dar. Die Anzeige zum häuslichen Unterricht sollte jedenfalls vor dem Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres erfolgen,  und die Nachreichung der Gleichwertigkeitsfeststellung (zB Externistenprüfungszeugnis oder eines alternativen Nachweises – siehe Frage 2 oben) in der Anzeige angekündigt werden.

9. Was sollen wir als Familie tun, um bestmöglich für einen Diskurs mit den Bildungsbehörden vorbereitet zu sein?

Es ist von großem Vorteil, wenn man die entsprechenden Gesetze und Verordnungen, wie zb. die Externistenprüfungsverordnung, das Schulpflichtgesetz bzw. Schulunterrichtsgesetz kennt – frei nach dem Motto „Wissen ist Macht“.

Noch viel wichtiger ist es allerdings, dass das Gelernte gut dokumentiert wird, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts durch eigene Dokumentation (schriftlich, mit Fotos, Videos, Tagebücher,…) belegt werden kann. Hier sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt.

Auch die Korrespondenz mit den Schulen und Bildungsbehörden wird bestenfalls schriftlich abgehalten und dokumentiert.

Eine zusätzliche Möglichkeit besteht darin, dass man sich den Lernerfolg des jungen Menschen durch ein externes Gutachten von Experten (zB Pädagogen) bestätigen lässt und dies auch notariell beglaubigen zu lassen. Eine Liste von Anbietern, die externe Gleichwertigkeitsfeststellungen (ohne Gewähr auf Anerkennung!) erstellen findet sich unter folgendem LINK: (alternative Gleichwertigkeitsdarstellungen).

Die Vernetzung mit gleichdenkenden Familien – durch Anbindung an entsprechende Initiativen und Vereine sowie Lern- und Erfahrungsgemeinschaften – stärkt jeden Einzelnen, bündelt Kräfte und Wissen und ermutigt auch im Umgang mit den Behörden.

In der oben angeführten Linkliste findest du wertvolle, weiterführende Informationen, die dich und deine Kinder stärken und ermutigen können.

10. Kann mein Kind den Pflichtschulabschluss machen, wenn es keine Externistenprüfungen ablegt?

Ja, die jungen Menschen können nach Vollendung des 16. Lebensjahres als Externisten den Pflichtschulabschluss nachholen und dazu kostenlose Vorbereitungskurse besuchen, diese werden auf Basis der Freiwilligkeit angeboten.

Menschen ohne Pflichtschulabschluss können diesen auch nach beendeter Schulpflicht erwerben. Der positive Pflichtschulabschluss ermöglicht den Zugang zu berufsbildenden mittleren Schulen (Fachschule, Handelsschule), allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen (AHS, HTL, HAK usw.).

Die Pflichtschulabschluss-Prüfung besteht aus 4 Pflichtfächern (Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft, Englisch – Globalität und Transkulturalität, Mathematik und Berufsorientierung) sowie aus 4 Wahlfächern, aus denen 2 zu wählen sind (Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Soziales, Weitere Sprache, Natur und Technik).

Das neue Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (PPG) ermöglicht die Nachholung des Pflichtschulabschlusses in einer erwachsengerechten und zeitgemäßen Form.

Vgl. Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetz

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/eb/zb/pf_u_bas.html
https://erwachsenenbildung.at/bildungsinfo/zweiter_bildungsweg/faq_nachholung_pflichtschulabschluss.php

11. Kann mein Kind eine Lehre absolvieren ohne Pflichtschulabschluss bzw. ohne Zeugnis?

Ja! Ein Schulabschluss gilt grundsätzlich nicht als Voraussetzung für eine Ausbildung. Jeder kann sich auf einen Ausbildungsberuf bewerben – ob mit oder ohne Schulzeugnis. Für einen Ausbildungsvertrag sind ausschließlich das Einverständnis zwischen Lehrbetrieb und Lehrling erforderlich.

Junge Menschen, die häuslich bzw. frei gelernt haben, punkten meist mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung und selbstständigem Denken, lösungsorientiertem Handeln, hohen sozialen Kompetenzen sowie stark ausgeprägtem Empathievermögen.

12. Kann mein Kind das Gymnasium oder eine weiterführende Schule besuchen ohne Pflichtschulabschluss bzw. die Matura machen? 

Siehe auch Antwort auf Frage 10.

Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung und der Matura gleichgestellt.

Dies bedeutet, dass sie ohne den Besuch eines Vorbereitungskurses in allen Teilbereichen abgelegt werden kann. In diesem Fall müssen alle Teilprüfungen an einer höheren Schule   absolviert werden. Mindestens ein Teilbereich der Berufsreifeprüfung muss immer an einer höheren Schule vor einer Externistenprüfungskommission abgelegt werden. Hier muss auch der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Alle weiteren Teilprüfungen können an Bildungseinrichtungen, an denen auch Vorbereitungskurse belegt werden können, abgelegt werden.

Vorbereitungskurse werden unter anderem vom Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI), dem Berufsförderungsinstitut (bfi) und den Volkshochschulen (VHS) angeboten. Je nach Vorkenntnissen dauert es bis zum Abschluss durchschnittlich vier bis fünf Semester. Die             Unterrichtszeit umfasst zwischen 120 und 160 Unterrichtsstunden.

https://www.studieren.at/zulassung/studieren-ohne-matura/berufsreifepruefung/ 

13. Kann ich meinen Sohn/Tochter a) in der Volksschule,

b) in der Mittelschule/Gymnasium ein Jahr zurückstellen lassen?

Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist.

Eine freiwillige Wiederholung des Schuljahres ist während der gesamten Pflichtschulzeit nur einmal zulässig; hiervon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

Für Kinder im HU werden weder die freiwillige Wiederholung noch das Überspringen von Schulstufen bewilligt, was jedenfalls das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.

Vergleich Schulunterrichtsgesetz: § 27,2 

14. Welche besonderen Umstände gilt es von Seiten der Bildungsbehörden zu berücksichtigen, wenn mein Kind individuelle Herausforderung wie zB. Sonderpädagogischen Förderbedarf, Legasthenie oder Dyskalkulie hat?

Die Regelungen für SPF und häuslichen Unterricht sind absurd: „Einem Kind müssen alle schulischen Fördermöglichkeiten zukommen, bevor es zu einer Antragstellung und einer möglichen Zuerkennung des SPF kommt.“ Das heißt: zuerst muss das Kind in die Schule, und erst, wenn dort der SPF zuerkannt wurde, kann das Kind anschließend in den HU wechseln und auch die EP entsprechend seiner individuellen Situation ablegen.

Empfohlen wird die Bemühung um eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Kindeswohles!


15. Wie funktioniert Freilernen in Österreich? Ist das illegal? Mit welchen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen?

Freilernen, das heißt selbstbestimmte Bildung des jungen Menschen aus intrinsischem Antrieb in informeller Form, ist in Österreich derzeit nicht vorgesehen. Sollten sich Eltern dennoch dazu entscheiden, ihren Söhnen und Töchtern diesen Bildungsweg zu ermöglichen, ist es nötig, sich sehr gut über die rechtlichen Grundlagen zu informieren und insbesondere an der „inneren Haltung“ zu arbeiten.

Die Konsequenzen:

Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht mit Verwaltungsstrafen von EUR 110 bis zu EUR 440 (§ 24 Abs 4 SchulpflichtG), In einem weiterführenden Verwaltungstrafverfahren sollte daher jedenfalls auch die Argumentation mit höherwertigen Rechtsgütern (zB einer Kindeswohlgefährung duch psychischen oder physischen Zwang oder Maßnahmen).

Einschaltung der Jugendwohlfahrt (Hinweis: diese ist ausschließlich für das Kindeswohl zuständig), und eventuell in der Folge auch Obsorgeverfahren vor dem Familiengericht. Die allermeisten dieser Verfahren können ohne Anwaltspflicht selbst bestritten werden. Um die behördenseitige Argumentation bzw. den Vorwurf einer Kindeswohlgefährung entkräften zu können, empfiehlt sich eine umfassende Dokumentation und externe Begutachtung des Lernerfolges des jungen Menschen (siehe oben Punkt 9).


16. Was passiert, wenn das Kind bei den Prüfungsterminen vor Schulschluss krank ist und nicht antreten kann?

Die Krankheit muss jedenfalls ärztlich bestätigt werden. Anschließend sollte jedenfalls ein neuer Prüfungstermin ermöglicht werden, ansonsten: Einspruch!

17. Kann man zur Externistenprüfung auch online antreten?

In den letzten beiden Jahren wurde mehrfach berichtet, dass Feststellungsprüfungen online abgehalten wurden. Von einer Online-Externistenprüfung haben wir bisher keine Kenntnis, allerdings wäre eine schriftliche Beantragung einer Online- prüfung bei der Bildungsdirketion denkbar. 

18. Kann ich mein Kind zur Externistenprüfung begleiten?

Das Bildungsministerium hat mit April 2022 eine korrigierte Rechtsansicht zum Status „Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung“ wie folgt übermittelt: 
Nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten sowie unter Einhaltung der Hygienevorschriften sind die mündlichen Prüfungen öffentlich. Im Sinne des Kindeswohls wird jedoch empfohlen, den Personenkreis möglichst gering zu halten. Personen, die der Prüfung beiwohnen, dürfen deren rechtskonformen Ablauf jedoch nicht beeinträchtigen. Sollte dies der Fall sein (zB durch Zwischenrufe), hat der/die Vorsitzende die betreffende Person von der Prüfung auszuschließen.

19. Verliert man die Familienbeihilfe, wenn das Kind in der 9. Schulstufe keine Prüfung macht?Die Familienbeihilfe ist an den ordentlichen Wohnsitz gekoppelt und hat keinen Bezug zu Schulbesuch oder Prüfungserfolg.

20. Wie kann ich Bescheide oder sonstige Anordnungen der Bildungsdirektion beeinspruchen?

Grundsätzlich gilt: nur ein ordnungsgemäß zugestelltes Schriftstück (Einschreiben mit Empfangsbestätigung) hat Rechtskraft. In jedem Bescheid muss es eine Rechtsmittelbelehrung geben.

27 SchulpflichtG
(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichts­gesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

LINK (Schulpflichtgesetz 1985, Fassung vom 26.02.2022_In Kraft ab 01.05.2022)

Musterschreiben zum downloaden

Anzeige Häuslicher Unterricht
Musterschreiben an Bildungsdirektion

Schulpflichtgesetz 1985 Paragraph 11 ab Mai 2022 (1)

Alternative Gleichwertigkeitsdarstellungen

Musterschreiben – Textbausteine samt Fragen zur Externistenprüfung an Bildungsdirektion

Schulpflichtgesetz 1985,
Fassung vom 26.02.2022 (1)

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